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Im Jahr 2005 wurde das Recht gegen unlautere Geschäftspraktiken auf europäischer Ebene durch die Richtlinie EG 29/2005 (UGP-Richtlinie), eine Art europäisches UWG, geregelt. Auch wenn die hiermit eintretende Harmonisierung des Lauterkeitsrechts grundsätzlich zu begrüßen ist, blieb die Richtlinie dennoch von berechtigter Kritik nicht verschont. So richtet sich die Richtlinie in ihrem Schutzbereich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Im Gegensatz zum deutschen UWG ist die Richtlinie damit kein umfassendes Lauterkeitsrecht, sondern nur eine Verbraucherschutzregelung, wobei der Verbraucherschutz im Vergleich zum UWG zumindest in Deutschland nicht, oder zumindest kaum verbessert wird. Der Schutz der Mitbewerber und der sonstigen Markteilnehmer, wie ihn das UWG ebenfalls regelt, bleibt jedoch außen vor. Dies ist gleich in zweifacher Hinsicht misslich: Zum einen wird es bei einem Bestreben nach einem einheitlich geregelten Binnenmarkt zumindest mittelfristig unumgänglich sein auch das Lauterkeitsrecht zwischen Unternehmen zu regeln, so dass wieder ein gesondertes Rechtssetzungsverfahren von Nöten ist und gleichzeitig die Gefahr von Unstimmigkeiten zwischen den beiden Regelungen besteht. Zum zweiten bedeutet die unvollständige Regelung des Lauterkeitsrechts aber auch, dass es bis auf weiteres keine einheitliche Regelung zum Lauterkeitsrecht zwischen den Unternehmen gibt, diese also in jedem einzelnen Mitgliedstaat die dort gültigen Gesetze befolgen müssen. Dies bedeutet einen erheblichen Mehraufwand und behindert den freien Binnenmarkt. Nach Ansicht des Markenverbandes sollte daher zügig mit der Realisierung eines einheitlichen europäischen Lauterkeitsrechts sowohl für das Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbraucher (B2C) als auch zwischen Unternehmern (B2B) begonnen werden.
Im Hinblick auf den Verbraucherschutz kommt der Richtlinie jedoch besondere Bedeutung zu. Zwar werden die Verbraucherrechte in Deutschland kaum verbessert, beim grenzüberschreitenden Einkauf entsteht für den Verbraucher jetzt jedoch eine neue Sicherheit, wenn ihm in allen Ländern die selben Rechte zustehen. Es ist daher wohl eine berechtigte Hoffnung der EU-Kommission, den Verbraucher auf diese Weise Bedenken oder Sorgen hinsichtlich eines Einkaufs in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu nehmen.
Die UGP-Richtlinie wird vom Markenverband jedoch auch hinsichtlich verschiedener Einzelregelungen begrüßt. So enthält sie beispielsweise einen speziellen Anhang mit der Auflistung unzulässiger Geschäftspraktiken. Unter diesen findet sich auch eine Regelung hinsichtlich des Nachahmungsschutzes (siehe auch Nachahmung und Irreführung). Dies ist erfreulich, da es eine solche auf Gemeinschaftsebene bislang überhaupt nicht gab. Darüber hinaus ist sie im Hinblick auf die Täuschung des Käufers über den Hersteller des Produkts aber auch strenger als die entsprechende deutsche Vorschrift im UWG. Sind nach deutschem Recht nur „vermeidbare Täuschungen“ über die betriebliche Herkunft unzulässig, sieht die Richtlinie die Einschränkung der „Vermeidbarkeit“ nicht vor. In der Praxis führt dies zumindest im Bereich technisch bedingter Nachahmungen, also wenn nicht nur Logo oder Design, sondern funktionelle Komponenten des Produkts nachgeahmt werden, zu einer Verschärfung der bestehenden Regelung. Es ist nun am deutschen Gesetzgeber, dieser Veränderung im Rahmen der Novellierung des UWG Rechnung zu tragen. Im bisher bekannten Regierungsentwurf ist eine entsprechende Anpassung jedoch noch nicht zu finden. Der Markenverband appelliert daher an den Gesetzgeber, auch in diesem Bereich die europäischen Vorgaben richtlinienkonform in deutsches Recht umzusetzen.