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Totalverbot von Werbung und | Sponsoring bei Öffentlich-Rechtlichen | verfassungswidrig

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Berlin, 07.07.2009 Ein vollständiges Verbot von Werbung und Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Fernsehen, wie es quer durch alle politischen Parteien gefordert wird, wäre ein Verstoß gegen die Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Berufsfreiheit Werbung treibender Unternehmen. Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten des renommierten Medien- und Verfassungsjuristen Prof. Dr. Hans-Peter Schneider, Universität Hannover, das dieser heute gemeinsam mit Markenverbandspräsident Franz-Peter Falke in Berlin vorgestellt hat.

Nach Einschätzung von Schneider unterscheiden sich die Zielgruppen der öffentlich-rechtlichen und der privaten Kanäle so eindeutig, dass von abgrenzbaren „Teilwerbemärkten“ gesprochen werden könne. Der Zugang zum Teilwerbemarkt der Öffentlich-Rechtlichen müsse offen gehalten werden, da ansonsten ein Monopol der Privatsender entsteht, das ordnungspolitische und verfassungs-rechtliche Bedenken aufwirft. Wirtschaftswerbung sei ein Element freier Kommunikation im wirtschaftlichen Bereich und werde von der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes  geschützt. „Daraus kann ein Recht auf Nutzung des Rundfunks zwecks Erreichen bestimmter Zielgruppen von Zuhörern und Zuschauern auf einem Werbemarkt abgeleitet werden, bei dem der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Medium ein Monopol hat“, so Schneider. Das grundsätzlich legitime öffentliche Interesse, dass die öffentlich-rechtlichen Anstalten nicht in Abhängigkeit von Wirtschaftsinteressen geraten oder deren Programm auf Massenattraktivität ausgerichtet werde, könne durch eine Vielzahl anderer, weniger einschneidender und die Werbefreiheit der Unternehmen geringer belastender Maßnahmen erreicht werden. Mit einem totalen Werbeverbot wäre zudem ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit der werbenden Unternehmen verbunden.

Der Präsident des Markenverbandes, Franz-Peter Falke, wies ergänzend darauf hin, dass für die werbungtreibende Wirtschaft die öffentlich-rechtlichen Sender ein wesentlicher Kommunikations-kanal zu Premium-Zielgruppen sei. Darüber hinaus müsse im Bereich von Rundfunk und Fernsehen der Wettbewerb zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern erhalten bleiben. Falke bestritt, dass Werbung im öffentlich-rechtlichen Bereich zur Verflachung der Programme führe: „Die öffentlich-rechtlichen Sender bleiben für die Werbung treibende Wirtschaft nur dann interessant, wenn sie sich in ihrer Programmgestaltung erkennbar von den Privaten unterscheiden“, so Falke.

Der Vorsitzende der Organisation der Werbungtreibenden im Markenverband, Uwe Becker, ergänzte, dass Werbung auch von den Fernsehzuschauern als Programmbestandteil voll akzeptiert würde. Demgegenüber seien Gebührenerhöhungen zur Gegenfinanzierung ausfallender Werbe-einnahmen bei der Bevölkerung höchst unbeliebt.

Die Kurzfassung des Gutachtens von Prof. Dr. Hans-Peter Schneider hängt an und kann auch auf der Homepage des Markenverbandes (www.markenverband.de) abgerufen werden.

 

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