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BGH grenzt Verantwortungsbereiche ab: Unternehmerisches Risiko der Händler darf nicht auf Hersteller abgewälzt werden

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BGH-Urteil stärkt Anzapfverbot im EDEKA-Konditionenverfahren

BGH grenzt Verantwortungsbereiche ab: Unternehmerisches Risiko der Händler darf nicht auf Hersteller abgewälzt werden

Berlin, 23.01.2018. Mit seiner aktuellen Entscheidung zur Rechtsbeschwerde im EDEKA-Konditionen- verfahren setzt der BGH ein positives Signal für ein faires Miteinander in den Wertschöpfungsketten zwischen Herstellern und Handel. Der BGH hat mit dieser Entscheidung nicht nur eine unzutreffende Einzelfallentscheidung des OLG Düsseldorf korrigiert, sondern weit über den Fall hinaus zur Klärung der Grenzen des Anzapfverbots beigetragen.

„Die heutige Entscheidung ist eine sehr gute Nachricht für alle Markenhersteller. Damit werden sie davor geschützt, dass der Handel seine unternehmerischen Risiken einfach auf die Hersteller verlagert. In letzter Konsequenz können Hersteller jetzt weder zu Jubiläums- vergütungen, noch zur finanziellen Beteiligung an Filialmodernisierungen gezwungen werden“, sagt Christian Köhler, Hauptgeschäftsführer Markenverband e. V. Er ergänzt: „Jetzt herrscht Klarheit, dass Handelsforderungen in bestehenden Abhängigkeitsverhältnissen zwischen Herstellern und Handel nicht gerechtfertigt sind, wenn ihnen keine Gegenleistung gegenübersteht. Sogar die Aufforderung zu solchen Handelsforderungen ist nicht statthaft.“

Nach dieser Zäsur müssen jetzt weitere Schritte folgen: Das BKartA ist aufgerufen, das Anzapfverbot konsequent anzuwenden und Missbrauch von Nachfragemacht abzustellen. Zunehmende Bedeutung erlangt daneben die europäische Ebene. Und angesichts der zunehmenden Bedeutung europäischer Händlerallianzen reicht eine rein nationale Lösung, wie sie der BGH jetzt aufgezeigt hat, nicht mehr aus. Erforderlich ist vielmehr, den Missbrauch von Nachfragemacht auch europäisch effektiv zu begegnen.

Ansprechpartner: Dr. iur. Andreas Gayk, Stellv. Hauptgeschäftsführer

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